Kaiserliches Warenausfuhrverbot
Kaiser Ferdinand I., Wien, 09.05.1554
Mit Zollstationen an leicht kontrollierbaren Stellen wie Brücken, Pässen oder Stadttoren konnte der Landesherr viel Geld einnehmen. Private Zollpächter zahlten beachtliche Summen für die Gewährung eines neuen oder Bestätigung eines bestehenden Zollrechts.
Zölle auf im Land ein-, aus- und durchgeführte Waren dienten aber auch der Kontrolle der Warenflüsse.
In diesem Dokument weist Kaiser Ferdinand I. alle Gerichts-, Maut- und Zollbeamte darauf hin, dass Unschlitt (= Rindertalg) aus den Niederösterreichischen Gebieten von Fuhrleuten u. a. in großen Weinfässern (1 Stertin = ca. 10 Eimer = ca. 567 l) außer Landes gebracht wird. Dies schadet der lokalen Wirtschaft, da Unschlitt und Unschlittkerzen stark verteuert werden.
Damit ergeht die Aufforderung an alle Beamten, die Ladungen aller Fuhrleute und besonders alle großen Weinfässer genau auf Unschlitt zu kontrollieren. Wenn kein Passierschein für Unschlitt vorliegt, oder versucht wird, ihn nicht deklariert auszuführen, soll die Ware abgenommen werden, wobei ein Drittel an den ausführenden Beamten geht. Auch müssen die von Obrigkeiten ausgestellten Passierscheine überprüft und registriert werden, damit ein Schein nicht mehrmals verwendet wird.
Talg war das wichtigste Leuchtmittel für die einfache Bevölkerung und in einfachen Haushalten, Werkstätten und Bergwerken unverzichtbar. Bienenwachs und aus dem Süden importiertes Olivenöl waren für diese Zwecke zu selten und zu teuer; Fackeln und Holzspäne brannten mit ungleichmäßigem Licht und waren durch die offene Flamme zu gefährlich.
Literatur
Deutsches Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen Rechtsprache, Bd. 13 Schwefel – Stegrecht, bearb. von Andreas DEUTSCH u. a., hg. von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, unveränderter Nachdruck Stuttgart 2014–2018, Sp. 1520.