Verordnung zum Umgang mit Kindern inhaftierter Frauen

Innsbruck, 26. Oktober 1787

Die Justizbehörden hatten nicht nur die Aufgabe, Verbrecher festzunehmen und zu bestrafen. Bei der Inhaftierung eines Familienvaters oder einer Mutter musste auch für den Unterhalt der Familie und vor allem der unmündigen Kinder gesorgt werden.

Die Verordnung legt fest, Kinder von in Haft befindlichen Frauen im öffentlichen Versorgungsinstitut abzugeben, wenn kein Vermögen und keine vermögenden Freunde vorhanden sind und die Mittel im Kriminalfonds nicht ausreichen. Dem Institut obliegt die Aufgabe, die Kinder in Waisenhäusern, in privaten Haushalten, einer Lehrstelle oder der Heimatgemeinde der Eltern unterzubringen.

  • Material & Technik

    Druck auf Papier

  • Maße

    32,5/28,8 x 19,5 cm

  • LMST Inv.-Nr.

    700578

    Ankauf Antiquariat Tausch, Innsbruck, 2002